QUARTIER HERMANNSTRAßE GMBH
Die Spezialisten in Sachen Grundstücke
AGB | Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gültigkeit: Ab 01.Jan.2022
Der dauerhafte Hauptansprechpartner versichert der Auftragnehmerin gegenüber, dass er im Sinne eines durchzuführenden Handels- und oder Dienstleistungsgeschäft wie es zum Beispiel bei Waren-, oder Service-, oder bei Reparatur-, Garantieleistungen und -lieferungen oder Dienstleistungen üblich ist, befugt und Entscheidungswirksam, handelt. Also der Auftragnehmerin die Aufgabe in der Form eines Dienstleistungsauftrag erteilt die abgestimmten Handlungen exklusiv für den umseitig vereinbarten und ausgewiesenen Preis durchzuführen. Der Auftraggeber möchte durch die Auftragnehmerin die vereinbarte Aufgabe mangelfrei erhalten. Aus diesem Diensteauftrag sind zusätzlich auch hinsichtlich der Aufhellung bedürftiger Belange zum Zwecke weiterer Entscheidungsfindungen für die verschiedenen Unternehmungen vorbestimmte, dem Unternehmensgegenstand entsprechend, Fachkenntnisse erforderlich. Im Hinblick hierauf beauftragt der Auftraggeber die Auftragnehmerin diese Belange mangelfrei zu erfüllen und mündlich als auch schriftlich zusammenzustellen und den Auftraggeber flankierend bei diesen Entscheidungsprozessen begleitend zu betreuen. Die Auftragnehmerin hingegen bietet das Vorgenannte im Rahmen der Absprache mit dem dauerhaften Ansprechpartner kostenpflichtig an.Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien diese die nachfolgenden Regelungen. Der Auftraggeber ist durch die Auftragnehmerin in Kenntnis gebracht, dass nur diese allgemeinen Auftrags- und Geschäftsbedingungengelten gelten. Eventuelle anderslautende Bedingungen vom Auftraggeber werden jetzt schon widersprochen und erreichen keinerlei Gültigkeit.
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§ 1.0 Vertragsauslegung und -bedeutung
Die Auslegungsmethoden, die Methodologie, die Reihenfolge des methodischen Vorgehens und die Vollständigkeit der abgeforderten Aufgabe(n) müssen unseren materiellen Wertvorstellungen, wie sie sich aus dem Gesamtgefüge unserer Rechtsordnung ergeben, entsprechen. Hierbei ist auch das Rangverhältnis zwischen verschiedenen Normengruppen zu beachten. Die Auslegung der einzelnen Aufgabe und deren Berichte betrifft deren Geltungsbereich. Daher sind die geschrie-benen oder ungeschriebenen Auslegungsregeln mit Bestandteil der vereinbarten Aufgabe, soweit sie allgemein bei der Vertragsauslegung und der –bedeutung anerkannt sind. Die Auslegung des Auftragsgegenstandes ist nach den Gepflogenhei-ten eines ordentlichen Kaufmannes zu führen und darf entgegen dieser Gepflogenheit nicht dazu führen, dass einer im Wortlaut und Sinn eindeutige Vertragsregelung ein entgegengesetzter Sinn gegeben wird. Ist jedoch bei einer möglichen Interpretation ein Widerspruch festzustellen, bei einer anderen hingegen nicht, so ist diese mass-gebend, selbst wenn dem subjektiven Willen einer Früheren Interpretation die Erstere eher entspre-chen würde. Im Zweifelsfalle ist diejenige Ausle-gung zu wählen, die die Wirkungskraft am stärks-ten entfaltet. Willkür ist auch bei der Auslegung unzulässig. Sie ist im objektiven Sinn zu verste-hen und liegt vor bei tatsächlicher und eindeutiger Unangemessenheit einer Massnahme im Verhält-nis zu der tatsächlichen Situation, deren sie Herr werden soll. Jede Auslegung und jede Bedeutung fängt beim Wort an. Rein formelle Erwägungen dürfen aber nicht das entscheidende Gewicht erhalten. Die aufgrund des Wortlautes gewonnenen Ergebnisse sind an Sinn und Zweck der Bestimmung zu mes-sen. Eine Begriffsjurispondenz ist im allgemeinen zu verwerfen. Ist der Wortlaut eindeutig und führt er zu einer sinnvollen Anwendung des gewollten, so sind der Auslegung in einem anderen Sinn unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Ein-schätzung Grenzen gesetzt. In diese Gesamtbetrachtung ist auch eine gefestigte Rechtsprechung einzubeziehen, besonders bei Generalklauseln oder unbestimmten wertaus-füllungsbedürftigen Rechts- bzw. Regelbegriffen. Die erweiternde Anwendung einer Vertragsregel ist grundsätzlich nur dann statthaft, wenn das Ergebnis der Gerechtigkeit entspricht.
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§ 2.0 Aufgabenbereich
Der abgestimmte Dienstleistungsauftrag gilt für die schriftlichen als auch mündlichen Verträge zwischen der Auftragnehmerin und ihren Auftraggebern über Prüfungen, Beratungen und sonstige Betreuungen, soweit nicht etwas anderes schriftlich ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
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§ 3.0 Umfang und Ausführung
Gegenstand der Dienstleistung ist die vereinbarte Betreuung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Gelderfolg. Diese wird nach besten Wissen und Gewissen innerhalb der zur Verfügung gestellten Auskünfte, gleichgültig über welche Weise, durch die Auftragnehmerin ausgeführt. Sie ist befugt und berechtigt, sich zur Durchführung ihrer Erbrin-gungspflicht gegenüber dem Auftraggeber sach-verständige Personen im Rahmen des wirtschaft-lich vertretbaren zu bedienen. Der Auftraggeber steht dafür ein, das alles Unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter der Auftrag-nehmerin gefährden könnte. Dies gilt insbesonde-re für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen, sowie Handlungsaufforderungen jedweder Art die Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmannes widersprechen.
§ 4.0 Aufklärungspflicht
Der Auftraggeber hat dafür verantwortungsvoll Sorge zu tragen, dass sie der Auftragnehmerin auch ohne dessen Aufforderung hin alle für die Ausführung des Dienstleistungsauftrags notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis setzen wird, die für die Ausführung des beabsichtigten von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Auftragnehmerin bekannt werden. Auf das schriftliche Verlangen der Auftragnehmerin hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer von der Auftrag-nehmerin formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
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§ 6.0 Berichterstattung
Hat die Auftragnehmerin die Ergebnisse ihrer Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Bei Prüfungsaufträgen wird der Bericht, soweit nichts anderes vereinbart ist, schriftlich erstattet. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern der Auftragnehmerin und / oder dessen Beauftragten außerhalb des erteilten Auftrages sind unverbindlich und dürfen vom Auftraggeber gegenüber der Auftragnehmerin nicht Haftungsbelastend zugerechnet werden. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die durch die Auftragnehmerin gefertigten Unterlagen, Informationen, Recherchen, Berichte und sonstige Erkenntnisse als auch Informationen, nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.
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§ 8.0 Sonstige Äusserung
Die Weitergabe beruflicher Äußerungen der Auftragnehmerin (Berichtete, Stellungnahmen, Gutachten und dgl.) an einen Dritten bedarf der schriftlichen beiderseitigen Zustimmung, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Gegenüber Dritten haftet die Auftragnehmerin (im Rahmen von Nr. 9) nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind. Die Verwendung beruflicher Äußerungen der Parteien zu Werbezwecken ist nicht zulässig; ein Verstoß berechtigt der betroffenen Partei zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
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§ 9.0 Mängelbeseitigung
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel durch die Auftragnehmerin. Nur bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann er auch Herabsetzung der Vergütung oder Aufhebung des Vertrages verlangen; ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich - rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann er die Aufhebung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt § 10. Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 verjähren mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Auftragnehmerin die Leistung erbracht und abgeschlossen hat. Das gilt auch für Teilbereiche eines Auftragsabschnittes. Der etwaige Teil des zu beseitigen Mangels muss der Auftraggeber in einem sinnvollen Zusammenhang bringen und eindeutig Rügen.
Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer Äußerung (Berichte, Stellungnahmen, Recherchen und dgl.) der Auftragnehmerin enthalten sind, können jederzeit von der Auftragnehmerin auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der Äußerung der Auftragnehmerin enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber von der Auftragnehmerin tunlichst zu hören.
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§ 10 Haftung
Auf gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen mit gesetzlicher Haftungsbeschränkungen finden die folgenden Vorschriften nur Anwendung, wenn dies besonders bestimmt ist.
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§ 10.1 Keine Haftung
Bei den in den Berichten oder Dokumenten beschriebenen Beispielen (Samples) handelt es sich um nicht dokumentierte Beispiele. Ein solches Beispiel wird in dem Zustand gewährt, wie er ist, ohne Gewährleistung irgendwelcher Art. Die Auftragnehmerin schliesst darüber hinaus alle konkludenten Gewährleistungen aus, einschliess-lich, aber nicht beschränkt auf konkludente Ge-währleistungen für Tauglichkeit oder Eignung für einen bestimmten Zweck. Das Gesamtrisiko, das durch die Benutzung oder Leistung der Beispiele (Samples) entsteht, verbleibt bei denjenigen der sie im Verkehr bringt.
Soweit gesetzlich zulässig, haftet Auftragnehme-rin oder deren Lieferanten auf keinen Fall für ir-gendwelche Schäden gleich welcher Art (ein-schliesslich, aber nicht beschränkt auf Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust, geschäftlicher Informationen oder irgendeinem anderem Vermögensschaden), die aus der Benutzung oder der Unfähigkeit, diese Beispiele (Samples) zu benutzen, entstehen, selbst wenn die Auftragnehmerin auf die Möglich-keit solcher Schäden hingewiesen worden ist.
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§ 10.2 Haftung, Fahrlässigkeit
Einzelner Schadensfall. Die Haftung der Auftragnehmerin für Schadensersatzansprüche jeder Art, sei es aus Einzel- oder Gesamtschuldnerschaft, ist bei einem leicht fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall auf EUR 50.000, - beschränkt; dies gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber be-gründet sein sollte. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus ein und derselben beruflichen Fehlleistung (Verstoß) ergeben; als einzelner Schadensfall gelten auch alle Verstöße, die einer Prüfung oder bei einer sonstigen einheitlichen Leistung (fachlich als einheitliche Leistung zu wertende abgrenzbare berufliche Tätigkeit) von einer Person oder von mehreren Personen begangen worden sind.
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§ 10.2 Haftung, grobes Verschulden
Haftung bei grobem Verschulden (im Sinne von § 11 ff. AAuG) Die Haftungsbeschränkungen und sonstigen Bestimmungen gelten bei groben Verschulden (ausgenommen eigener Vorsatz der Auftragnehmerin), wenn der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich - rechtlichen Sondervermögen erteilt ist. Bei anderen Auftraggebern bedarf die Beschränkung der Haftung bei grobem Verschulden einer individuellen Vereinbarung im Sinne von § 1 Abs.2 AAuG.
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§ 11 Ausschlussfristen.
Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründeten Ereignis Kenntnis erlangt hat. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auf-traggeber auf diese Folge hingewiesen wurde.
§ 12 Schweigepflicht
Die Auftragnehmerin ist nach Massgabe verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusam-menhang mit seiner Tätigkeit für den Auftragge-ber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen han-delt, es sei denn, dass der Auftraggeber die Auf-tragnehmerin von dieser Schweigepflicht entbin-det. Die Auftragnehmerin darf Berichte und sonstige schriftliche Äusserungen über die Ereignisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Sie ist befugt, die ihr anvertrauten Daten im Rahmen der Zweckbe-stimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die Auftrag-nehmerin ist zum Zwecke des Factorings (die Refinanzierung von Dienstleistungsaufträgen) berechtigt ihre Dienstleistungsverträge an Dritte zu Verkaufen, abzutreten und sonst wie so zu handhaben, das eine Refinanzierung über Dritte, sei es Banken, Versicherungen, Kapitalgesell-schaften und andere, möglich wird. Der Auftrag-geber muss lediglich darüber in Kenntnis gesetzt werden.
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§13 Annahmeverzug
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von der Auftragnehmerin angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 4 der AAuG oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist die Auftragnehmerin zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt davon bleibt der Anspruch der Auftragnehmerin auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen, sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die Auftragnehmerin von dem Kündigungs-recht keinen Gebrauch macht.
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§14 Vergütung
Die Auftragnehmerin hat neben der Kostenrechnung auch Anspruch auf Erstattung der Auslagen. Sie kann angemessene Vorschüsse auf Vergü-tung und Auslagenersatz verlangen und die Aus-lieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Meh-rere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Auf-tragnehmerin auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig fest-gestellten Forderungen zulässig.
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§15 Aufbewahrung
Die Auftragnehmerin bewahrt die im Zusammen-hang mit der Erledigung eines Auftrages ihr übergebenen und von ihm selbst angefertigten Unterlagen, sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel drei Jahre auf. Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat die Auftragnehmerin auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus An-lass ihrer Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen der Auftragnehmerin und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser in Urschrift oder Abschrift besitzt. Die Auftragnehmerin kann von Unterlagen, die sie dem Auftraggeber zurück gibt, Ab-schriften oder Fotokopien anfertigen und zurück-behalten.
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§16 Anzuwendendes Recht
Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
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§17 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand ist Frankfurt am Main vereinbart
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§ 18 Sonstige Bestimmungen
Sollte eine dieser Vorschriften unwirksam sein oder durch Änderung gesetzlicher Vorschriften unwirksam werden, so soll eine ersetzende Bestimmung an die Stelle der unwirksamen Regelung treten, die dem gewollten im Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Sind sich die Parteien uneins was „... wirtschaftlich am nächsten ...“ ist, soll ein Rechtsgutachten die Uneinigkeit beseitigen. Die übrigen Bestimmungen bleiben dabei unberührt. Diese Auftrags- und Geschäftsbedingungen (A-AuG) sind wirksam, auch ausgehändigt. Gez. Die Geschäftsleitung